Skip to main content- Zugmaschinen zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, sofern sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermmischwagen, Stapler und andere Flurfahrzeuge, jeweils von einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern